Rechtsprechung
LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Entschädigungsanspruch bzgl. eines Bargeldverlustes gegenüber der Transportversicherung, Wirkung der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- niedersachsen.de
HEROS-Insolvenz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07
Umfang einer Transportversicherung
Auszug aus LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07
Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.
- BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07
Umfang einer Transportversicherung
Auszug aus LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07
Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.
- BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02
Rechtsnatur einer Transportversicherung
Auszug aus LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07
Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt. - LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06
Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines …
Auszug aus LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07
Mehrere leitende Verantwortliche von , darunter der Inhaber des Unternehmens, sind in dem Verfahren 25 Kls 5413 Js 18030/06 StA Hannover am 23. Mai 2007 vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen Untreue zu langjährigen Freiheitsstrafen (Gesamtstrafen: 10 Jahre; 8 Jahre; 7 Jahre 6 Monate, 6 Jahre 6 Monate) verurteilt worden.
- LG Hannover, 18.11.2009 - 23 O 81/08
Abhandenkommen; Anfechtung; Anfechtungsberechtigung; Anfechtungserklärung; …
Die vorstehende Rechtsauffassung hat die Kammer bereits in ihren am 28. Januar 2009 und 22. April 2009 verkündeten Urteilen in den Verfahren 23 O 103/07 und 23 O 98/07 ausgesprochen. - LG Hannover, 22.04.2009 - 23 O 98/07
Anspruch wegen Bargeldverlust aus eigenem und abgetretenen Recht gegenüber der …
Die vorstehende Rechtsauffassung hat die Kammer bereits in ihrem am 28. Januar 2009 verkündeten Urteil im Verfahren 23 O 103/07 ausgesprochen. - LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07
Schadensersatzanspruch der Versicherten einer Versicherung auf fremde Rechnung …
Dies gilt auch, nachdem der Senat durch Urteil vom 22. September 2008 (8 U 55/09) das auch in dieser Frage anderslautende Urteil der erkennenden Kammer für Handelssachen vom 28. Januar 2008 (23 O 103/07) rechtskräftig und auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 22. April 2009 (23 O 98/07) durch die Entscheidung vom 1. Juli 2010 (8 U 97/09) abgeändert hat. - LG Hannover, 23.03.2011 - 23 O 15/09
Versicherungsleistungen aus eigenem und abgetretenem Recht aus einer als …
Die Kammer hat zwar in ihren bisherigen Entscheidungen betreffend Verfahren zum H.....-Kompolex (Urteil vom 28.01.2009, 23 O 103/07 - A. ; Urteil vom 22.04.2009, 23 O 98/07 - P.... & Partner; Urteil vom 18.11.2009 23 O 81/08 - S................ ; Urteil vom 13.12.2010, 23 O 32/07, T.......) wiederholt ausgesprochen, dass die Anforderungen an die Konkretheit des Sachvortrags der Kunden von H.